Restaurants und Gaststätten dürfen wieder öffnen

PDF zum Download

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur vierten Änderung der CoronaSchutzVO NRW vom 8. Mai 2020

 

Download
Hygiene- und Infesktionsschutzstandards
2020-05-08_anlage_hygiene-_und_infektion
Adobe Acrobat Dokument 116.1 KB

Lieblingslokale öffnen wieder

Restaurants und Gaststätten dürfen nach langer Zeit unter bestimmten Bedingungen ab 11. Mai 2020 ihre Pforten endlich wieder öffnen. Doch noch eine ganze Weile wird vieles anders sein. Umfangreiche Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind zu erfüllen. Auszug aus den neuen Hygiene- und Infektionsschutzstandards für NRW:

 

  • Reservierungen sollten genutzt werden
  • Gäste und Servicepersonal mit Symptomen haben keinen Zutritt
  • nach Betreten die Hände waschen
  • auf Händeschütteln etc. ist zu verzichten
  • Kontaktdaten und Zeiträume des Aufenthaltes der Gäste sind zu erheben
  • zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand
  • über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen
  • nur Tellergerichte
  • Stühle, Tische, Speisekarten nach jedem Gästewechsel desinfizieren
  • Beschäftigte müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen

 


Kommentar schreiben

Kommentare: 1
  • #1

    Uwe Koslowski (Freitag, 15 Mai 2020 15:48)

    Gilt auch für Gaststätten:

    Kneipen können öffnen, wenn
    + das Angebot auf einen Tisch-Service beschränkt ist
    + die Tische mit Mindestabstand aufgestellt sind
    + an den Tischen nur Personen gemäß §1 II CoronaSchVO sitzen (max. aus zwei Hausständen)
    + die Daten zur Kontaktpersonennachverfolgung erhoben werden
    + das Personal eine Mund-Nase-Bedeckung trägt und
    + das Abstandsgebot von 1,5m zwischen den Gästen vollständig eingehalten werden kann.

    Die Negativabgrenzung hat zu §10 Absatz 1 Nr. 1 zu erfolgen, der „Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen“ für unzulässig erklärt. Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu §10 (Schwerpunkt Freizeit- statt Speisenangebot) sind:

    + charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“)
    + Angebot auf die Abendstunden konzentriert
    + Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.